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WINTERDIENST
und FUSSWEGREINIGUNG
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Analog
der
Räum-
und Streupflich der jeweiligen Gemeinde- verordnung
müssen
Eigentümer von Grundstücken an einer öffentlichen
Straße, eines Weges oder Platzes Winterdienst in Form von
räumen und streuen vornehmen.
Die Gehwege, kombinierte Geh-/Radwege und Radwege sind nach jedem
Schneefall unverzüglich und während länger anhaltenden
Schneefall
in
der Zeit von 07.30 Uhr bis 21.00 Uhr vom
Schnee zu
räumen.
Gehwege,
kombinierte Geh-/Radwege und Radwege mit
einer geringeren
Breite als 1,50 m sind ganz, die übrigen
den Bedürfnissen des
Fußgängerverkehrs entsprechend, mindestens jedoch in einer
Breite von 1,5 m, freizuhalten.
Wir übernehmen Ihre
Räum- und Streupflicht in der ge-
nannten Zeit.
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H.S.F.
GmbH
31535 Neustadt am Rübenberge
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