WINTERDIENST und FUSSWEGREINIGUNG
 
   
 
 
 

Analog der Räum- und Streupflich der jeweiligen Gemeinde- verordnung müssen Eigentümer von Grundstücken an einer öffentlichen Straße, eines Weges oder Platzes Winterdienst in Form von räumen und streuen vornehmen.

Die Gehwege, kombinierte Geh-/Radwege und Radwege sind nach jedem Schneefall unverzüglich und während länger anhaltenden S
chneefall in der Zeit von 07.30 Uhr bis 21.00 Uhr vom Schnee zu räumen.


Gehwege, kombinierte Geh-/Radwege und Radwege mit
einer geringeren Breite als 1,50 m sind ganz, die übrigen
den Bedürfnissen des Fußgängerverkehrs entsprechend, mindestens jedoch in einer Breite von 1,5 m, freizuhalten.

 

Wir übernehmen Ihre Räum- und Streupflicht in der ge-
nannten Zeit.

 
H.S.F. GmbH
31535 Neustadt am Rübenberge